Erste Hilfe für Ratsuchende


Wer Regelleistung Prozent * +  Ww
Alleinstehende, Alleinerziehende 563,00 € 100 12,95 € (2,3%)
Partner in der Bedarfsgemeinschaft 506,00 € 90 11,64 € (2,3%)
Kinder 18 – 24 Jahre im Haushalt der Eltern 451,00 € 80 10,37 € (2,3%)
Kinder 14 – 17 Jahre im Haushalt der Eltern 471,00 € 6,59 € (1,4%)
Kinder 06 – 13 Jahre 390,00 € 4,68 € (1,2%)
Kinder   0 –  5 Jahre 357,00 € 2,86 € (0,8%)

* Mehrbedarf für Warmwasser.
Ab 2011 gehört Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft (KdU). Diese Pauschalen gibt es für Bedarfsgemeinschaften, die über eine dezentrale Wassererwärmung versorgt werden. mehr

Weitere Regelungen zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Die Leistung für den persönlichen Schulbedarf werden erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.
(Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/hoehere-regelbedarfe-in-der-grundsicherung-und-sozialhilfe.html)

Personen max. m² Grundmiete + kalte BK Zuschlag max. Brutto-KaltM
1 50 392,00 € 39,20 € 431,20 €
2 65 474,00 € 47,40 € 521,40 €
3 80 564,00 € 56,40 € 620,40 €
4 90 659,00 € 65,90 € 724,90 €
5 100 752,00 € 75,20 € 827,20 €
Mehrbetrag für jedes
weitere Haushaltsmitglied
+10 88,00 € 8,80 € 96,80 €

Die Heizkosten werden jeweils gesondert berechnet und werden zur angemessenen Brutto-Kaltmiete addiert.

Weitere Regelungen zu den Kosten der Unterkunft, zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket

Die Kosten für folgende Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf übernommen und müssen vorher beantragt werden.

ein- und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
– tatsächliche Kosten

Schülerbeförderung
– tatsächliche Höhe, wenn nicht aus Regelbedarf finanzierbar

Lernförderung
– Kosten für Nachhilfe zur Erreichung der Lernziele

Mehraufwendungen für Schulessen, Kitaessen und Mahlzeiten in der Tagespflege
– Eigenanteil 1 Euro

Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe 10 Euro monatlich für
– Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Kultur, Spiel
– Musikunterricht bzw. andere kulturelle Bildung
– Freizeitunternehmungen

Das so genannte Schulbasispaket wird ohne Antrag erbracht. Die Gesamtsumme von 100 Euro wird jeweils zum 1. August (70 Euro) und zum 1. Februar (30 Euro) gezahlt.

Alle Leistungen gelten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe gelten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Achten Sie bitte auf die Veröffentlichungen der Stadtverwaltung zu Ansprechpartnern und Öffnungszeiten in der Presse, auf den Internetseiten der Stadt Brandenburg und auf Informationen auf den Seiten des BMAS.

Die folgende Sammlung entbehrt jeder Vollständigkeit. Für weitere Recherchen besuchen Sie die Website der Sozialgerichte. Eine Übersicht der Gerichte finden Sie hier.

Zu empfehlen ist hier auch der Rechtssprechungsticker des Tacheles e.V. aus Wuppertal.

SG Kiel: Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine

Das SG Kiel hat mit Urteil vom 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 entschieden, das Ersatzbeschaffungskosten für eine Waschmaschine im Rahmen des Härtefallmehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Das SG Kiel begründet dies damit, dass die Kosten für Erwerb von Elektrogroßgeräten im Regelsatz zu gering berücksichtigt werden und daher ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II eben nicht zumutbar ist.
Die gleiche Position wird im unter Nr. 1 in diesem NL beworbenen Leitfaden vertreten (Thome, Leitfaden SGB II/SGB XII, 52, Rn. 65, S. 422 ff).
Das Urteil zum Download: https://t1p.de/c86ja
Umfassender Text dazu: https://t1p.de/8ud66
Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-23-2023-vom-30-07-2023.html

LSG Berlin-Brandenburg: Mehrbedarf für Bekleidung und Schuhe in Übergröße löst einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aus

Endlich wurde das Thema mal justiziabel gemacht und ein LSG hat dies positiv entschieden und sich gegen die eindeutig rechtwidrige Weisung der BA zu § 21 Abs. 6 SGB II positioniert.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss v. 07.04.2022 – L 9 AS 400/19 entschieden, dass laufende Kosten für Bekleidung, Wäsche und Schuhe in Übergröße in Höhe von monatlich 28,36 Euro für einen Hilfeempfänger nach dem SGB II mit einer Körpergröße von 2,07 m und Schuhgröße 52 einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.

Für SGB II-Leistungsbezieher, die Übergrößen benötigen, ist grundsätzlich ein Mehrbedarf zu berücksichtigen, denn es ist davon auszugehen, dass die auf der EVS beruhende Zusammensetzung des Regelbedarfs für Bekleidung (32,85 Euro im Regelbedarf 2014) statistisch vor allem auf der Erhebung von Einkommensbeziehern beruht, die keine Übergrößen bei Schuhen und Bekleidung benötigten. Der Mehrbedarf weicht im Vergleich zu dem im Regelsatz berücksichtigten Bedarf nach oben erheblich ab (knapp 7%) und ist (aufgrund seiner Höhe) unabweisbar, weil er nicht dauerhaft aus Einsparungen an anderer Stelle des Regelbedarfs ausgeglichen werden kann.

Hier geht es zu der Entscheidung: https://t1p.de/elvzo

Diese Entscheidung wird auch im SGB XII Anwendung finden. Hier ist ein Übergrößenbedarf aber nicht als Mehrbedarf, sondern als abweichende Regelleistungserhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII zu berücksichtigen.
(Quelle: Newsletter Harald Thomé)

BSG Urteil zur Anrechnung von Trinkgeld

Das BSG hat mit Urteil vom 13. Juli 2022 (B 7/14 AS 75/20 R) entschieden, dass Trinkgelder in Höhe von bis zu 10 % des Regelsatzes anrechnungsfrei zu bleiben haben. Trinkgelder sind Einkünfte im Sinne von § 11a Abs. 5 SGB II, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden. Wichtig ist hierbei, dass nicht über Einkünfte aus Pfandflaschensammeln oder Betteln entschieden wurde, hier dürfte die Grenze der Gerechtigkeitsprüfung im Sinne des § 11a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB II vor der Hälfte des Eckregelsatzes, also 224,50 EUR statt 44,60 EUR weiterhin nicht erfüllt sein. (Quelle: Newsletter Harald Thomé) Mehr dazu: https://t1p.de/9ndfu

SG Detmold zur Verjährung von Darlehensforderungen nach drei Jahren nach § 195 BGB

Das SG Detmold hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2022 – S 35 AS 520/21 entschieden: wenn das Jobcenter bei einer auf Darlehensbasis gewährten Kaution und gleichzeitiger unwiderruflicher Abtretungserklärung die Rückzahlung der Kaution nicht innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter gefordert hat, dass dann der Anspruch des Jobcenters auf Rückerstattung gegen den Leistungsberechtigten entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 BGB) verjährt ist. Mehr dazu mit Gerichtsbescheid: https://t1p.de/9bby8 (Quelle: Newsletter Harald Thomé)

BSG: Absetzung des Grundfreibetrages für jeden Monat der Arbeit

Das BSG hat in Bezug auf die Anrechnung von Arbeitseinkommen entschieden, dass der Grundfreibetrag von 100 Euro sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) für jeden Monat für den Erwerbseinkommen in einer Summe gezahlt wird, einzeln abzusetzen ist. So BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 4 AS 24/21 R, nachzulesen: https://t1p.de/tmsqo Die Fehlerquote dürfte erheblich sein.

BSG: Entschädigungszahlung wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer ist kein Einkommen im Sinne des SGB II (und SGB XII)

Der Bundessozialgericht hat am 11. November 2021 entschieden, dass eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens – anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landessozialgericht angenommen – nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen ist. Die Zahlung dient einem § 198 Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich zu entnehmendem Zweck – der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens, daher ist keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II gegeben.
PM des BSG: https://t1p.de/2zfm
Quelle: Newsletter Harald Thomé

LSG Niedersachsen-Bremen: Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf Widerspruchserhebung in elektronischer Form ist rechtsfehlerhaft

Jetzt hat auch das LSG Niedersachsen-Bremen (09.09.2021 – L 13 AS 345/21 B ER) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beinhaltet, als unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung gilt und der Bescheid somit eine Widerspruchsfrist entsprechend § 66 abs. 2 SGG von einem Jahr hat. Dieser Hinweis auf das elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) muss auch erfolgen, wenn der Adressat des Bescheides nicht anwaltlich vertreten wird.

In der Sozialberatung eine recht entscheidende Frage, weil viele Klient*innen die Eigenschaft haben, die Beratungsstelle erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat aufzusuchen.

Hier geht es zum Urteil: https://t1p.de/rnbs
Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv.html

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2021, L 6 AS 64/21 B ER

Die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden der Jobcenter sind unvollständig, wenn in diesen – wie derzeit noch üblich – Leistungsempfänger nicht auch über die Möglichkeit belehrt werden, den Widerspruch selbst – und nicht nur über einen Rechtsanwalt – auf elektronischem Wege einlegen zu können. Aufgrund einer solchen Unrichtigkeit kann der Widerspruch anstatt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 SGG noch innerhalb der Frist von einem Jahr erhoben werden.

Quelle: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2021/09/sh-lsg-beschluss-v-06.05.21-l-6-as-64-21-b-er.pdf

SG München: Kosten für eine Kaution sind von der Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 SGB II umfasst und müssen auch bei Unangemessenheit der KdU übernommen werden

Das SG München hat aktuell mit Gerichtsbescheid entschieden, dass Jobcenter die Kosten für eine Kaution in der Folge der Fiktionswirkung nach § 67 Abs. 3 SGB II verpflichtet sind zu übernehmen (SG München 14.7.2021 – S13 AS 483/21).
Vorliegend lag die Wohnung oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze, es lag aber eine Umzugserfordernis vor. Daher hat das SG zutreffend den Standpunkt vertreten, dass bei Vorliegen eines Umzugsgrunds, aber Unangemessenheit der Unterkunft, im Rahmen der Fiktionswirkung auch die Kaution zu erbringen ist. Das ist natürlich auch auszuweiten auf Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten, Genossenschaftsanteile und Eingangsrenovierung.

Hier zur Entscheidung des SG München: t1p.de/ry1y
Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-26-2021-vom-20-07-2021.html

SG Leipzig nun zu digitalen Endgeräten in Höhe von 350 €

Das SG Leipzig hat in einer aktuellen Entscheidung (SG Leipzig 4.11.2020 – S21 AS 1820/ ER) einen Schulcomputer als laufenden Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II und einen Anspruch auch für Zeiten regulären Unterrichts zuerkannt.

Es wurde ein Darlehen bewilligt, weil es sich um ein Eilverfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt. Wieder mal eine gute und wichtige Entscheidung in die richtige Richtung! Die Entscheidung gibt es hier: https://t1p.de/8y9z

Bundesverfassungsgericht: Sanktionen im SGB II teilweise rechtswidrig

05.11.2019: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe urteilte heut unter Az.: 1 BvL 7/16, dass Sanktionen im SGB II über 30% verfassungswidrig sind. Darüberhinaus gäbe es keine Studien, welche die Wirksamkeit von Sanktionen belegen. Das Urteil bedeutet auch, dass auch mehrere Sanktionen in der Summe nicht über 30% liegen dürfen. Das ausführliche Urteil ist hier nachzulesen.

Pfändungsschutzkonto ohne extra Gebühren

16. Juli 2012: Kreditinstitute haben die gesetzliche Pflicht, auf Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür dürfen Sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.06.2012 zum Aktenzeichen 2 U 10/11 keine zusätzlichen Gebühren für das Führen eines solchen Kontos erheben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritt dieses Urteil gegen eine Bank, welche für das Girokonto keine Gebühren erhob, jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren für die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos verlangte. Das Gericht stellte klar, dass die Bank für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt verlangen dürfe, als die Bank für das Führen eines Girokontos mit vergleichbarem Leistungsumfang erhebt.

Das Gericht untersagte zugleich, den Nutzungsausschluss von ausgegebenen Karten infolge der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dies würde den Kunden ungemessen benachteiligen.

Ebenfalls für unzulässig erklärte das Gericht den Ausschluss der Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto ohne Pfändungsschutz.

Quelle: RA Gerd Klier Neuruppin

Nicht alles zählt zur Mitwirkung

Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 04.04.2011, – S 26 AS 316/11 ER –

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber Dritten.

Er braucht sich keine Erkenntnisse zu verschaffen. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung besteht, Beweismittel – etwa Urkunden – von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen.

Dem Antragsteller steht nicht die Rechtsmacht zu, dessen Einkommens- und Vermögensnachweise zu verlangen beziehungsweise diesen zur Ausfüllung der entsprechenden Antragsformulare veranlassen zu können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2006 – L 9 AS 239/05 ER -).

Da das Jobcenter insoweit von dem Antragsteller etwas subjektiv Unmögliches verlangt hat, kann von einer Mitwirkungsobliegenheitsverletzung im Sinne der §§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 1 S. 1 SGB I von vornherein nicht ausgegangen werden (vgl. Kampe: juris PK-SGB I, § 65 Rdnr. 18).

zum Urteil

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker

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