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Informationen zu sozialen Hilfen und ALG II / Bürgergeld

Übersicht der neuen Regelbedarfe und des Mehrbedarfs bei entsprechender Fallgestaltung ab 01. Januar 2024.

Regelleistung nach dem SGB II und SGB XII

Wer

Regelleistung

Prozent

* +  Ww

Alleinstehende, Alleinerziehende

563,00 €

100

12,95 € (2,3%)

Partner in der Bedarfsgemeinschaft

506,00 €

90

11,64 € (2,3%)

Kinder 18 - 24 Jahre im Haushalt der Eltern

451,00 €

80

10,37 € (2,3%)

Kinder 14 - 17 Jahre im Haushalt der Eltern

471,00 €

-

6,59 € (1,4%)

Kinder 06 - 13 Jahre

390,00 €

-

4,68 € (1,2%)

Kinder   0 -  5 Jahre

357,00 €

-

2,86 € (0,8%)

 * Mehrbedarf für Warmwasser.
Ab 2011 gehört Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft (KdU). Diese Pauschalen gibt es für Bedarfsgemeinschaften, die über eine dezentrale Wassererwärmung versorgt werden. mehr

Weitere Regelungen zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Die Leistung für den persönlichen Schulbedarf werden erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.
(Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/hoehere-regelbedarfe-in-der-grundsicherung-und-sozialhilfe.html)

Es gelten folgende Richtwerte für die Kosten der Unterkunft in der Stadt Brandenburg ab dem 01.01.2023:

Personen  

max. m²         

Grundmiete + kalte BK             

Zuschlag

max. Brutto-KaltM

1

50

392,00 €

39,20 €

431,20 €

2

65

474,00 €

47,40 €

521,40 €

3

80

564,00 €

56,40 €

620,40 €

4

90

659,00 €

65,90 €

724,90 €

5

100

752,00 €

75,20 €

827,20 €

Mehrbetrag für jedes
weitere Haushaltsmitglied

+10 88,00 € 8,80 € 96,80 €


Die Heizkosten werden jeweils gesondert berechnet und werden zur angemessenen Brutto-Kaltmiete addiert.

Weitere Regelungen zu den Kosten der Unterkunft, zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Übersicht der neuen Regelbedarfe und des Mehrbedarfs bei entsprechender Fallgestaltung ab 01. Januar 2023.

Regelleistung nach dem SGB II und SGB XII

Wer

Regelleistung

Prozent

* +  Ww

Alleinstehende, Alleinerziehende

502,00 €

100

11,55 € (2,3%)

Partner in der Bedarfsgemeinschaft

451,00 €

90

10,37 € (2,3%)

Kinder 18 - 24 Jahre im Haushalt der Eltern

402,00 €

80

9,25 € (2,3%)

Kinder 14 - 17 Jahre im Haushalt der Eltern

420,00 €

-

5,88 € (1,4%)

Kinder 06 - 13 Jahre

348,00 €

-

4,18 € (1,2%)

Kinder   0 -  5 Jahre

318,00 €

-

2,54 € (0,8%)

 * Mehrbedarf für Warmwasser.
Ab 2011 gehört Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft (KdU). Diese Pauschalen gibt es für Bedarfsgemeinschaften, die über eine dezentrale Wassererwärmung versorgt werden. mehr

Weitere Regelungen zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Die Leistung für den persönlichen Schulbedarf werden erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.
(Quelle: https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/hoehere-regelbedarfe-in-der-grundsicherung-und-sozialhilfe.html)

... dass die Restschuldbefreiung ab sofort nach sechs Monaten gelöscht wird?

28.03.2023: Die Schufa teilt mit:
“Der Bundesgerichtshof hat heute verkündet, dass er zur Frage „Wie lange darf ein Eintrag zur Restschuldbefreiung gespeichert werden?“ das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) abwarten möchte. [Anmerkung: siehe PM des BGH] Um Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen und nicht den langen Instanzenweg abzuwarten, hat sich die SCHUFA entschlossen, die Speicherdauer der Restschuldbefreiung auf sechs Monate zu verkürzen.
Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA und verantwortlich für Recht: „Mit unserer Entscheidung schaffen wir Klarheit und Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher. Wir ermöglichen so den Restschuldbefreiten einen schnellen wirtschaftlichen Neustart.“
Quelle: Soziale Schuldnerberatung Hamburg

... dass es ab 01.12.2021 neue Regeln beim Pfändungsschutz-Konto gibt?

Ab Ende des Jahres gelten beim Pfändungsschutzkonto neue Regeln. Die Änderungen in der Zivilprozessordnung sollen Schuldner besser schützen.
Und auch Betroffene von Hartz IV profitieren durch höhere Freibeträge ab Dezember.

Höhere Freibeträge für Hartz IV-Bezieher auf Pfändungsschutzkonto

Am 01.12.2021 treten die Änderungen der Zivilprozessordnung in Kraft. Der geänderte §902 ZPO sieht dann vor, dass Betroffene in Hartz IV von höheren Freibeträgen profitieren, insbesondere solche, die in Bedarfsgemeinschaften leben. Dabei richtet sich der künftige Freibetrag nach der Zahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft.

Wer stellvertetend Leistungen für andere Personen in der Bedarfsgemeinscahft erhalt, hat künftig einen Grundfreibetrag von 1.259 Euro im Monat. Lebt neben dem Schuldner eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft, erhöht sich der Freibetrag um 471,44 Euro, ab zwei oder mehr Personen erhöht sich der Grundfreibetrag um 262,65 Euro pro Person.

Nachzahlungen werden Bescheinigungspflichtig

Wenn Nachzahlungen von pfändungsfreien Leistungen wie Kindergeld oder Hartz IV-Regelsatz später als gewöhnlich auf das Konto eingehen, wird künftig die Bescheinigung der Nachzahlung dafür sorgen, dass diese Leistungen, die das Guthaben womöglich über den Freibetrag bringen, nicht mehr gepfändet werden. Wenn diese Bescheinigung nicht von der Behörde ausgestellt wird, kann eine solche vom Vollstreckungsgericht eingeholt werden.

Außerdem wird den Banken nun eine Informationspflicht auferlegt, die ab Dezember regelmäßig darüber informieren müssen, wie viel pfändungsfreies Guthaben im Monat noch zur Verfügung steht, wie viel Geld am Monatsende von Gläubigern eingezogen wird und wann Bescheinigungen abaufen bzw. eingereicht werden müssen.
Quelle: gegen-hartz.de

... dass Sie sich gegen Sanktionen bei Meldeversäumnissen wehren können?

Der größte Teil der Sanktionen sind Meldeversäumnisse. Immer wieder kommt es vor, dass das Jobcenter behaupten, sie hätten Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II versandt, die in der Praxis aber nicht bei den Adressaten angekommen sind.
Hier muss das Jobcenter im Zweifelsfall den Eingang der Meldeaufforderung bei dem Betroffenen beweisen; kann das JC das nicht, ist im Bestreitensfall die Sanktion rechtswidrig (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB X)

... dass die Bescheinigung für die GEZ automatisch kommt ?

Eine neue Vereinbarung macht's möglich. Demnach reicht es aus, der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eine automatisch von der ARGE übersandte besondere Bescheinigung einzureichen.
Legen Betroffene diese Bescheinigung vor, können sie eine GEZ-Befreiung erhalten. Dies gilt auch für BürgerInnen mit vermindertem Einkommen (ebenso wie bei einem Behinderungsgrad von mindestens 90 Prozent) bei der Telekom und auch bei anderen Anbietern. Die Vergünstigung beträgt ca. 7,00 € monatlich.
Diese Regelung gilt ab dem 01.07.2009.

... dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben?

In seinem Urteil vom 29.11.2007 (AZ: LSG NRW L 9 B 101/07 AS ER) folgt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen der Aufassung, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheide (nach § 45 und 48 SGB X) aufschiebende Wirkung haben. Dies hat weitreichende Folgen für die Betroffenen. Sie müssen zuviel erhaltene Leistung erst nach Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens zurückzahlen, wenn sich herausstellt, dass die Leistung tatsächlich zu Unrecht bezogen wurde.

Anm.: In diesem Zusammenhang bin ich der Auffassung, dass, selbst wenn Leistungen zu Unrecht erbracht worden sind, die Rückzahlung nicht aus der laufenden Leistung beglichen werden kann. Damit würde das Existenzminimum weiter unterschritten. nach meiner Auffassung wäre dies gesetzwidrig. eine Tilgung könnte erst dann erfolgen, wenn tatsächlich Einkommen in entsprechender Höhe zufliesst. Die Tabelle für Pfändungsfreigrenzen wäre zu beachten. In jedem Fall ist es ratsam einen Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen.

... dass Ämter gründlich auswerten müssen?

Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus. Die pauschalen Höchstbeträge des § 8 WoGG können allenfalls hilfsweise als Richtwert und ggf unter Berücksichtigung von Zuschlägen zugunsten der Hilfeempfänger berücksichtigt werden.

Für einen Einpersonenhaushalt begegnet eine Wohnung mit lediglich ca. 30 m² Wohnfläche erheblichen Bedenken hinsichtlich der Untergrenze des zumutbaren Wohnraums.

Bemühungen zur Kostensenkung sind erst dann zu unternehmen, wenn die Unangemessenheit der bisherigen Kosten feststeht.
(Urteil: LSG Baden-Württemberg L 7 AS 4008/07 ER-B vom 06.09.2007, Quelle: sozialticker)

... dass auch Bafög-Empfänger Mietzuschuss erhalten können?

Ein Recht auf Mietzuschuss haben Bafög-Empfänger, wenn diese noch bei ihren Eltern leben und Arbeitslosengeld II erhalten. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht im Beschluss - Aktenzeichen: AZ L 9 AS 215/07 ER.

Der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II hängt allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass es einer Bedarfs- bzw. Einkommensberechnung nach dem SGB II bedarf. Bildet ein BAföG-Bezieher mit seinen Eltern, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind, eine Bedarfsgemeinschaft, darf bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II das dem BAföG-Bezieher zufließende Kindergeld keine Berücksichtigung finden, da es nach § 21 BAföG bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als Einkommen angerechnet wird. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers ist bei der nach § 22 Abs. 7 SGB II beabsichtigten Aufstockungsleistung ungedeckter Unterkunftskosten zu beachten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig und unanfechtbar. (Quelle: Soziaticker)

... dass Sie Ihr Geld behalten dürfen?  - Das neue P-Konto

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen.

Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto (”P-Konto”) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe aktuell 1.139,99 € pro Monat erhält.

Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden.

Quelle und weitere Informationen zum Gesetzentwurf auf : Bundesministeriums der Justiz

... dass 7.500 Euro o.k. sind?

Bislang hatten die Behörden zumeist eine Grenze bei etwa 5000 Euro bei KFZ für Hartz IV Leistungsempfänger gesehen.

Nun entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass “7500 Euro pauschal als angemessen betrachtet werden können. Liegt der Wert darüber, kann er ohne weitere Prüfung als unangemessen gelten”, hieß es in der Urteilsbegründung. (Az: B 14/7b AS 66/06 R)

Die Bundesrichter orientierten sich dabei an die Kraftfahrzeughilfeverordnung, die behinderter Arbeitnehmer ein Auto im Wert von 9500 Euro zuspricht. Da Hartz-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung entsprechen, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen.

... dass Datenschutz gewährleistet sein muss?

Nicht jeder kann machen was er will. Personenbezogene Daten sind geschützt, das stellt ein wesentliches Persönlichkeitsrecht dar. Doch wie wird das umgesetzt, welche Regelungen gibt es im Einzelnen? Auch technische Gesichtspunkte spielen dabei eine Rolle. Wie sind die Zuständigkeiten geregelt? Hier eine Zusammenfassung für ALG-II-Bezieher.

... dass sich Beharrlichkeit lohnen kann?

Zum Beispiel bei der Forderung nach Kontoauszügen und Vermögensübersichten für den Fortzahlungsantrag muss die Frage nach der "Ermächtigungsgrundlage" der Behörde gestellt werden. Gerade wenn der Betroffene im Formular die Kreuzchen bei "keine Änderungen" gemacht hat. Solange diese Frage nicht beantwortet ist, besteht kein Grund, die Forderung zur Vorlage zu erfüllen.

Auch der § 60 SGB I (Mitwirkungspflichten) hat seine Grenzen!

... dass Geschenke an Kinder nicht zum Abkassieren da sind?

Geschenke in Geld oder Geldeswert zu Weihnachten, Geburtstag, Konfirmation, etc. führen in der Praxis häufig zu Leistungskürzungen. Dies allerdings ist m.E. eine falsche Auslegung. Vielmehr sind Geschenke in Form von Fahrrädern, Urlaubsplätzen, Geld für Führerschein und Computer  Einnahmen lt. § 11 Abs. 3 SGB II, "die einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären". 

... dass ein Recht auf Antragstellung und -abgabe besteht?

Behörden versuchern immer wieder eine Antragsabgabe zu verhindern, unter anderem mit diesen Aussagen:

"Sie sind nicht antragsberechtigt." - Ausnahmslos jeder (ab 15 Jahren, § 36 SGB I) ist antragsberechtigt!

"Sie brauchen erst gar keinen Antrag zu stellen, weil Sie sowieso keinen Anspruch haben." - Das kann im Einzelfall sogar zutreffen, aber keinesfalls ohne Prüfung! Bestehen Sie auf einem schriftlichen Bescheid! (§ 33 Abs. 2 SGB X)

"Wir sind nicht zuständig." - Auch dies kann möglich sein. Sie haben aber das Recht auch dort Ihren Antrag abzugeben, die unzuständige Behörde ist dann nach § 16 SGB I verpflichtet, Ihren Antrag an die für Sie zuständige Behörde weiterzuleiten.

"Wir nehmen Ihren Antrag nicht an." - Auch dies ist klar gesetzwidrig. § 20 Abs. 3 SGB X bestimmt eindeutig: "Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält."

Lassen Sie sich die Abgabe Ihres Antrages, Ihrer Unterlagen und Kopien oder Ihres Widerspruchs schriftlich bestätigen!

... dass auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht alles verloren ist?

Nach 2 Monaten stellen Sie fest, dass bspw. Einkommen falsch angerechnet wurde. Wenn also ein rechtswidriger und für Sie ungünstiger Bescheid "bestandskräftig" geworden ist, was dann?

Sie können dann einen so genannten Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Anders als in der bisherigen Sozialhilfe müssen falsche Bescheide auch für die Vergangenheit aufgehoben und zu Unrecht vorenthaltene Leistungen nachgezahlt werden.
Wird ein Überprüfungsantrag abgelehnt und ergeht daraufhin ein Bescheid, kann gegen diesen Widerspruch eingelegt und Klage erhoben werden.

... dass Sie ein Recht auf Beratung haben?

Die Behörde muss jeden (ab 15 Jahren) umfassend beraten (§ 14 SGB I).  Als Dienstleistung sollen dem Ratsuchenden alle erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden, die ihn in die Lage versetzten,  seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen und ihn bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Dies ist nicht mit der Aushändigung von Broschüren getan. Wenn noch offene Fragen bestehen und der Betroffene um Beratung ersucht ist dies so auszuführen. Wird eine Beratung verweigert besteht für Betroffene die Möglichkeit, eine Leistungsklage anzustreben.

... dass Sie einen "Familienpass" erhalten können?

Seit vielen Jahren gibt es in Brandenburg an der Havel den Familienpass. Wie und wo sie ihn bekommen und was man damit anfängt lesen Sie hier.

Diese Ansprüche auf staatliche Gelder hast Du

Die explodierenden Preise bringen uns in existenzielle Sorgen. Viele Menschen haben Rechtsansprüche auf staatliche Gelder, ohne sie zu beantragen. Wir haben die aus unserer Sicht wichtigsten Leistungen zusammengetragen. 

 

Arbeitslosengeld II (»Hartz IV«) – Für Arbeitnehmer:innen

  • Einmalzahlung beantragen! Auch ohne regulär ALGII zu beziehen, können Einmalzahlungen für die Erstausstattung der Wohnung, bei Schwangerschaft und bei orthopädischem/therapeutischem Bedarf beantragt werden. Das können bis zu 2.600 Euro sein. Die Beantragung erfolgt formlos, d.h. es gibt kein Formular, sondern ihr schreibt einfach einen Brief.
  • Anspruch prüfen! Wenn ihr relativ wenig verdient, prüft unbedingt, ob ihr Anspruch auf ALG II habt. Sehr viele Menschen beantragen kein ALG II, obwohl es ihnen zusteht. Aus einem Anspruch folgen viele weitere Vergünstigungen (ÖPNV, Rundfunkbeitrag etc). 
  • In Notsituationen Darlehen beantragen! Wer ALG-II-Leistungen bezieht, kann zusätzlich Darlehen vom Jobcenter beantragen, um Notlagen zu überbrücken. Anerkannte Gründe hierfür sind bspw. defekte Haushaltsgeräte. Auch hier reicht ein formloser Antrag. 
  • Nebenkostennachzahlung beantragen! Wenn ihr eine Neben­kosten­nachzahlung bekommt, müsst  ihr die Übernahme schnell, also bis zum Monat der Fälligkeit, beim Jobcenter beantragen.

ALG II -Anspruch jetzt prüfen

 

Kinderzuschlag – Für Eltern

  • Bei geringem Einkommen (mindestens 900 Euro brutto bei zwei Eltern) können Eltern den Kinderzuschlag beantragen, der maximal 229 Euro pro Kind beträgt.
  • Ihr beantragt das Kindergeld bei der Arbeitsagentur, auch online.

Mehr Informationen

 

Unterhaltsvorschuss – Für Alleinerziehende

  • Zahlt der zweite Elternteil keinen Unterhalt und ihr bezieht nicht schon ALGII, steht euch Unterhaltsvorschuss zu. Zwischen 177 und 314 Euro pro Kind stehen euch zu.
  • Ihr könnt den Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen.
  • Besteht schon ein ALG-II-Bezug wird der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Leistung angerechnet

Mehr Informationen

 

Wohngeld – Für Mieter:innen

  • Mieter:innen mit geringem Einkommen können einen Zuschuss zur Miete beantragen. Im Durchschnitt werden 180–200 Euro gezahlt. Die Gehalts­obergrenze variiert, liegt aber um 1.100–1.200 Euro pro Monat bei einem Ein-Personen-Haushalt.
  • Ihr könnt das Geld beim kommunal zuständigen Amt (bspw. Wohngeldämter der Bezirke in Berlin) beantragen

Mehr Informationen

 

BAföG – Für Schüler:innen und Studierende

  • Die BAföG-Regelungen werden zum Oktober verändert, wodurch mehr Schüler:innen und Student:innen Anspruch haben könnten. Prüft, ob ihr Anspruch habt!
  • Aus einem BAföG Anspruch ergeben sich weitere Vergünstigungen, z.B. müsst ihr keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen.
  • Ihr beantragt BAföG beim für euch zuständigen Studentenwerk.

Zum BAfÖG-Rechner

 

Grundsicherung im Alter (»Mindest­rente«) – Für Rentner:innen

  • Rentner:innen mit geringer Rente können die Grundsicherung beantragen. Sie ist in der Höhe vergleichbar mit dem ALG II.
  • Ihr könnt die Mindestrente beim Sozialamt beantragen

  Mehr Informationen

 

Was ist zu beachten?

Zu wenig Geld zu haben, ist nicht die Schuld der Einzelnen. Es gibt zu wenig gut bezahlte Arbeitsplätze und die Sozialleistungen sind viel zu niedrig und oftmals zu kompliziert zu beantragen. DIE LINKE will mit euch zusammen politisch den Druck erhöhen, damit die Bundesregierung die Leistungen anhebt, die Preise deckelt und die Bevölkerung spürbar entlastet.

Obwohl die Leistungen zu niedrig sind und die Beantragung nicht immer unkompliziert ist, raten wir zur Beantragung. Das Geld steht uns zu und wir wollen die Ansprüche gemeinsam durchsetzen. Gemeinsam sorgen wir für Verbesserungen und kommen solidarisch durch die Krise.  

Übersicht der neuen Regelbedarfe und des Mehrbedarfs bei entsprechender Fallgestaltung ab 01. Januar 2022.

Regelleistung nach dem SGB II und SGB XII

Wer

Regelleistung

Prozent

* +  Ww

Alleinstehende, Alleinerziehende

449,00 €

100

10,33 € (2,3%)

Partner in der Bedarfsgemeinschaft

404,00 €

90

9,29 € (2,3%)

Kinder 18 - 24 Jahre im Haushalt der Eltern

360,00 €

80

8,28 € (2,3%)

Kinder 14 - 17 Jahre im Haushalt der Eltern

376,00 €

-

5,26 € (1,4%)

Kinder 06 - 13 Jahre

311,00 €

-

3,73 € (1,2%)

Kinder   0 -  5 Jahre

285,00 €

-

2,28 € (0,8%)

 * Mehrbedarf für Warmwasser.
Ab 2011 gehört Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft (KdU). Diese Pauschalen gibt es für Bedarfsgemeinschaften, die über eine dezentrale Wassererwärmung versorgt werden. mehr

Weitere Regelungen zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Es gelten folgende Richtwerte für die Kosten der Unterkunft in der Stadt Brandenburg ab dem 01.01.2022:

Personen  

max. m²         

Grundmiete + kalte BK             

Zuschlag

max. Brutto-KaltM

1

50

392,00 €

39,20 €

431,20 €

2

65

474,00 €

47,40 €

521,40 €

3

80

564,00 €

56,40 €

620,40 €

4

90

659,00 €

65,90 €

724,90 €

5

100

752,00 €

75,20 €

827,20 €

Mehrbetrag für jedes
weitere Haushaltsmitglied

+10 88,00 € 8,80 € 96,80 €


Die Heizkosten werden jeweils gesondert berechnet und werden zur angemessenen Brutto-Kaltmiete addiert.

Weitere Regelungen zu den Kosten der Unterkunft, zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Übersicht der neuen Regelbedarfe und des Mehrbedarfs bei entsprechender Fallgestaltung ab 01. Januar 2021.

Regelleistung nach dem SGB II und SGB XII

Wer

Regelleistung

Prozent

* +  Ww

Alleinstehende, Alleinerziehende

446,00 €

100

10,26 € (2,3%)

Partner in der Bedarfsgemeinschaft

401,00 €

90

9,22 € (2,3%)

Kinder 18 - 24 Jahre im Haushalt der Eltern

357,00 €

80

8,21 € (2,3%)

Kinder 14 - 17 Jahre im Haushalt der Eltern

373,00 €

-

5,22 € (1,4%)

Kinder 06 - 13 Jahre

309,00 €

-

3,71 € (1,2%)

Kinder   0 -  5 Jahre

283,00 €

-

2,26 € (0,8%)

 * Mehrbedarf für Warmwasser.
Ab 2011 gehört Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft (KdU). Diese Pauschalen gibt es für Bedarfsgemeinschaften, die über eine dezentrale Wassererwärmung versorgt werden. mehr

Weitere Regelungen zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Die Leistung für den persönlichen Schulbedarf werden erstmals ebenfalls fortgeschrieben. Die Leistung für ein Schuljahr steigt von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro im Jahr 2021; davon werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro für das darauf im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr.
(Quelle: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Arbeitslosengeld-II/Bildungspaket/Leistungen/leistungen-bildungspaket_art.html)

Es gelten folgende Richtwerte für die Kosten der Unterkunft in der Stadt Brandenburg ab dem 01.01.2021:

Personen  

max. m²         

Grundmiete + kalte BK             

Zuschlag

max. Brutto-KaltM

1

50

381,00 €

38,10 €

419,10 €

2

65

461,00 €

46,10 €

507,10 €

3

80

549,00 €

54,90 €

603,90 €

4

90

641,00 €

64,10 €

705,10 €

5

100

732,00 €

73,20 €

805,20 €

Mehrbetrag für jedes
weitere Haushaltsmitglied

+10 88,00 € 8,80 € 96,80 €


Die Heizkosten werden jeweils gesondert berechnet und werden zur angemessenen Brutto-Kaltmiete addiert.

Weitere Regelungen zu den Kosten der Unterkunft, zur Erstausstattung der Wohnung und zur Bekleidung sind hier zu finden.

Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket

Die Kosten für folgende Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf übernommen und müssen vorher beantragt werden.

  • ein- und mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
    - tatsächliche Kosten
     
  • Schülerbeförderung
    - tatsächliche Höhe, wenn nicht aus Regelbedarf finanzierbar
     
  • Lernförderung
    - Kosten für Nachhilfe zur Erreichung der Lernziele
     
  • Mehraufwendungen für Schulessen, Kitaessen und Mahlzeiten in der Tagespflege
    - Eigenanteil 1 Euro
     
  • Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe 10 Euro monatlich für
    - Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Kultur, Spiel
    - Musikunterricht bzw. andere kulturelle Bildung
    - Freizeitunternehmungen

Das so genannte Schulbasispaket wird ohne Antrag erbracht. Die Gesamtsumme von 100 Euro wird jeweils zum 1. August (70 Euro) und zum 1. Februar (30 Euro) gezahlt.

Alle Leistungen gelten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe gelten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Achten Sie bitte auf die Veröffentlichungen der Stadtverwaltung zu Ansprechpartnern und Öffnungszeiten in der Presse, auf den Internetseiten der Stadt Brandenburg und auf Informationen auf den Seiten des BMAS.

Seit dem 1. Feb. 2021 gibt es verschiedene Weisungen der Ministerien, nach denen digitale Endgeräte zu
erbringen sind. Es wurde sich darauf verständigt, dass nach Vorlage einer schulischen Notwendigkeitsbescheinigung ein Zuschuss für digitale Endgeräte bis 350 € (250 € Digitalgerät und 100 € Drucker) zu bewilligen sind.
Weisung der BA

Hinweise zum  Antrag und Bescheid pdf

Hinweise zur Erreichbarkeit pdf

Hinweise zum Umzug pdf

Hinweise zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen pdf

Hinweise zum Wohngeld (ohne ALG II) finden Sie hier

Hinweise zu Sanktionen pdf

Hinweise zum Datenschutz pdf

Hinweise zum Verfahren pdf

Hinweise zu Hausbesuchen pdf

Hinweise zur Dienstaufsichtsbeschwerde pdf

Hinweise zur Fachaufsichtsbeschwerde pdf

Hinweise zur Verjährung pdf

Hinweise zur Nebenkostenabrechnung pdf

Muster für einen Widerspruch pdf

Muster für die Androhung einer Untätigkeitsklage pdf

Muster für die Erhebung einer Untätigkeitsklage pdf

Muster für die Einstweilige Anordnung pdf

Urteile

Die folgende Sammlung entbehrt jeder Vollständigkeit. Für weitere Recherchen besuchen Sie die Website der Sozialgerichte. Eine Übersicht der Gerichte finden Sie hier.

Zu empfehlen ist hier auch der Rechtssprechungsticker des Tacheles e.V. aus Wuppertal.

SG Kiel: Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine
Das SG Kiel hat mit Urteil vom 14.03.2023 - S 35 AS 35/22 entschieden, das Ersatzbeschaffungskosten für eine Waschmaschine im Rahmen des Härtefallmehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Das SG Kiel begründet dies damit, dass die Kosten für Erwerb von Elektrogroßgeräten im Regelsatz zu gering berücksichtigt werden und daher ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II eben nicht zumutbar ist.
Die gleiche Position wird im unter Nr. 1 in diesem NL beworbenen Leitfaden vertreten (Thome, Leitfaden SGB II/SGB XII, 52, Rn. 65, S. 422 ff).
Das Urteil zum Download: https://t1p.de/c86ja
Umfassender Text dazu: https://t1p.de/8ud66
Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-23-2023-vom-30-07-2023.html
 

LSG Berlin-Brandenburg: Mehrbedarf für Bekleidung und Schuhe in Übergröße löst einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aus

Endlich wurde das Thema mal justiziabel gemacht und ein LSG hat dies positiv entschieden und sich gegen die eindeutig rechtwidrige Weisung der BA zu § 21 Abs. 6 SGB II positioniert.

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss v. 07.04.2022 - L 9 AS 400/19 entschieden, dass laufende Kosten für Bekleidung, Wäsche und Schuhe in Übergröße in Höhe von monatlich 28,36 Euro für einen Hilfeempfänger nach dem SGB II mit einer Körpergröße von 2,07 m und Schuhgröße 52 einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auslösen.

Für SGB II-Leistungsbezieher, die Übergrößen benötigen, ist grundsätzlich ein Mehrbedarf zu berücksichtigen, denn es ist davon auszugehen, dass die auf der EVS beruhende Zusammensetzung des Regelbedarfs für Bekleidung (32,85 Euro im Regelbedarf 2014) statistisch vor allem auf der Erhebung von Einkommensbeziehern beruht, die keine Übergrößen bei Schuhen und Bekleidung benötigten. Der Mehrbedarf weicht im Vergleich zu dem im Regelsatz berücksichtigten Bedarf nach oben erheblich ab (knapp 7%) und ist (aufgrund seiner Höhe) unabweisbar, weil er nicht dauerhaft aus Einsparungen an anderer Stelle des Regelbedarfs ausgeglichen werden kann.

Hier geht es zu der Entscheidung: https://t1p.de/elvzo

Diese Entscheidung wird auch im SGB XII Anwendung finden. Hier ist ein Übergrößenbedarf aber nicht als Mehrbedarf, sondern als abweichende Regelleistungserhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII zu berücksichtigen.
(Quelle: Newsletter Harald Thomé)

BSG Urteil zur Anrechnung von Trinkgeld

Das BSG hat mit Urteil vom 13. Juli 2022 (B 7/14 AS 75/20 R) entschieden, dass Trinkgelder in Höhe von bis zu 10 % des Regelsatzes anrechnungsfrei zu bleiben haben. Trinkgelder sind Einkünfte im Sinne von § 11a Abs. 5 SGB II, die ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden. Wichtig ist hierbei, dass nicht über Einkünfte aus Pfandflaschensammeln oder Betteln entschieden wurde, hier dürfte die Grenze der Gerechtigkeitsprüfung im Sinne des § 11a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 SGB II vor der Hälfte des Eckregelsatzes, also 224,50 EUR statt 44,60 EUR weiterhin nicht erfüllt sein. (Quelle: Newsletter Harald Thomé) Mehr dazu: https://t1p.de/9ndfu

 

SG Detmold zur Verjährung von Darlehensforderungen nach drei Jahren nach § 195 BGB

Das SG Detmold hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Juni 2022 - S 35 AS 520/21 entschieden: wenn das Jobcenter bei einer auf Darlehensbasis gewährten Kaution und gleichzeitiger unwiderruflicher Abtretungserklärung die Rückzahlung der Kaution nicht innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über die Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter gefordert hat, dass dann der Anspruch des Jobcenters auf Rückerstattung gegen den Leistungsberechtigten entsprechend der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195 BGB) verjährt ist. Mehr dazu mit Gerichtsbescheid: https://t1p.de/9bby8 (Quelle: Newsletter Harald Thomé)

BSG: Absetzung des Grundfreibetrages für jeden Monat der Arbeit

Das BSG hat in Bezug auf die Anrechnung von Arbeitseinkommen entschieden, dass der Grundfreibetrag von 100 Euro sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II) für jeden Monat für den Erwerbseinkommen in einer Summe gezahlt wird, einzeln abzusetzen ist. So BSG, Urteil vom 29.03.2022, B 4 AS 24/21 R, nachzulesen: https://t1p.de/tmsqo Die Fehlerquote dürfte erheblich sein.

BSG: Entschädigungszahlung wegen überlanger Gerichtsverfahrensdauer ist kein Einkommen im Sinne des SGB II (und SGB XII)

Der Bundessozialgericht hat am 11. November 2021 entschieden, dass eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens – anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landessozialgericht angenommen – nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen ist. Die Zahlung dient einem § 198 Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich zu entnehmendem Zweck – der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens, daher ist keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II gegeben.
PM des BSG: https://t1p.de/2zfm
Quelle: Newsletter Harald Thomé

LSG Niedersachsen-Bremen: Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf Widerspruchserhebung in elektronischer Form ist rechtsfehlerhaft

Jetzt hat auch das LSG Niedersachsen-Bremen (09.09.2021 - L 13 AS 345/21 B ER) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid, die keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) beinhaltet, als unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung gilt und der Bescheid somit eine Widerspruchsfrist entsprechend § 66 abs. 2 SGG von einem Jahr hat. Dieser Hinweis auf das elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) muss auch erfolgen, wenn der Adressat des Bescheides nicht anwaltlich vertreten wird. 

In der Sozialberatung eine recht entscheidende Frage, weil viele Klient*innen die Eigenschaft haben, die Beratungsstelle erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat aufzusuchen.

Hier geht es zum Urteil: https://t1p.de/rnbs
Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv.html

 

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.05.2021, L 6 AS 64/21 B ER

Die Rechtsbehelfsbelehrungen in den Bescheiden der Jobcenter sind unvollständig, wenn in diesen – wie derzeit noch üblich – Leistungsempfänger nicht auch über die Möglichkeit belehrt werden, den Widerspruch selbst – und nicht nur über einen Rechtsanwalt – auf elektronischem Wege einlegen zu können. Aufgrund einer solchen Unrichtigkeit kann der Widerspruch anstatt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 SGG noch innerhalb der Frist von einem Jahr erhoben werden.

Quelle: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2021/09/sh-lsg-beschluss-v-06.05.21-l-6-as-64-21-b-er.pdf

SG München: Kosten für eine Kaution sind von der Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs. 3 SGB II umfasst und müssen auch bei Unangemessenheit der KdU übernommen werden

Das SG München hat aktuell mit Gerichtsbescheid entschieden, dass Jobcenter die Kosten für eine Kaution in der Folge der Fiktionswirkung nach § 67 Abs. 3 SGB II verpflichtet sind zu übernehmen (SG München 14.7.2021 – S13 AS 483/21).
Vorliegend lag die Wohnung oberhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze, es lag aber eine Umzugserfordernis vor. Daher hat das SG zutreffend den Standpunkt vertreten, dass bei Vorliegen eines Umzugsgrunds, aber Unangemessenheit der Unterkunft, im Rahmen der Fiktionswirkung auch die Kaution zu erbringen ist. Das ist natürlich auch auszuweiten auf Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten, Genossenschaftsanteile und Eingangsrenovierung.

Hier zur Entscheidung des SG München: t1p.de/ry1y
Quelle: https://harald-thome.de/newsletter/archiv/thome-newsletter-26-2021-vom-20-07-2021.html

 

SG Leipzig  nun zu digitalen Endgeräten in Höhe von 350 €

Das SG Leipzig hat in einer aktuellen Entscheidung (SG Leipzig 4.11.2020 – S21 AS 1820/ ER) einen Schulcomputer als laufenden Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II und einen Anspruch auch für Zeiten regulären Unterrichts zuerkannt.

Es wurde ein Darlehen bewilligt, weil es sich um ein Eilverfahren im vorläufigen Rechtsschutz handelt. Wieder mal eine gute und wichtige Entscheidung in die richtige Richtung! Die Entscheidung gibt es hier: https://t1p.de/8y9z

Bundesverfassungsgericht: Sanktionen im SGB II teilweise rechtswidrig

05.11.2019: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe urteilte heut unter Az.: 1 BvL 7/16, dass Sanktionen im SGB II über 30% verfassungswidrig sind. Darüberhinaus gäbe es keine Studien, welche die Wirksamkeit von Sanktionen belegen. Das Urteil bedeutet auch, dass auch mehrere Sanktionen in der Summe nicht über 30% liegen dürfen. Das ausführliche Urteil ist hier nachzulesen.

Pfändungsschutzkonto ohne extra Gebühren

16. Juli 2012: Kreditinstitute haben die gesetzliche Pflicht, auf Antrag des Kontoinhabers ein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür dürfen Sie nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26.06.2012 zum Aktenzeichen 2 U 10/11 keine zusätzlichen Gebühren für das Führen eines solchen Kontos erheben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen erstritt dieses Urteil gegen eine Bank, welche für das Girokonto keine Gebühren erhob, jedoch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gebühren für die Nutzung eines Pfändungsschutzkontos verlangte. Das Gericht stellte klar, dass die Bank für das Führen des Girokontos als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt verlangen dürfe, als die Bank für das Führen eines Girokontos mit vergleichbarem Leistungsumfang erhebt.

Das Gericht untersagte zugleich, den Nutzungsausschluss von ausgegebenen Karten infolge der Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Dies würde den Kunden ungemessen benachteiligen.

Ebenfalls für unzulässig erklärte das Gericht den Ausschluss der Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto ohne Pfändungsschutz.

Quelle: RA Gerd Klier, Neuruppin

Nicht alles zählt zur Mitwirkung

Sozialgericht Neuruppin Beschluss vom 04.04.2011, - S 26 AS 316/11 ER -

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht besteht grundsätzlich keine Ermittlungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber Dritten.

Er braucht sich keine Erkenntnisse zu verschaffen. Daraus folgt, dass auch keine Verpflichtung besteht, Beweismittel – etwa Urkunden – von einem privaten Dritten zu beschaffen und vorzulegen.

Dem Antragsteller steht nicht die Rechtsmacht zu, dessen Einkommens- und Vermögensnachweise zu verlangen beziehungsweise diesen zur Ausfüllung der entsprechenden Antragsformulare veranlassen zu können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2006 – L 9 AS 239/05 ER -).

Da das Jobcenter insoweit von dem Antragsteller etwas subjektiv Unmögliches verlangt hat, kann von einer Mitwirkungsobliegenheitsverletzung im Sinne der §§ 60 Abs. 1, 66 Abs. 1 S. 1 SGB I von vornherein nicht ausgegangen werden (vgl. Kampe: juris PK-SGB I, § 65 Rdnr. 18).

zum Urteil

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker

 

BSG Urteil vom 15.12.2010 , - B 14 AS 61/09 R-

Die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden nach § 44 Abs 1 SGB 10, mit denen Pauschalen für die Warmwasserbereitung in rechtswidriger Höhe von den Heizkosten des § 22 SGB 2 abgesetzt wurden, ist nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 2 iVm § 330 Abs 1 SGB 3 auch für die Zeit vor der Entscheidung des BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R- nicht ausgeschlossen .

§ 330 Abs 1 SGB III greift nicht, weil es im Hinblick auf den Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung bis zum Entstehen der ständigen Rechtsprechung des BSG an einer einheitlichen Verwaltungspraxis der kommunalen Leistungsträger gefehlt hat (vgl auch BSG, Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 78/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr 36).

juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py


++ Anmerkung: Vgl. dazu BSG Urteil vom 01.06.2010,- B 4 AS 78/09 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 23/2010.++

Der Anwendbarkeit des § 44 SGB 10 zur rückwirkenden Korrektur bestandskräftiger rechtswidriger Leistungsablehnungen und Nachzahlung von Unterkunftskosten für die Vergangenheit stehen keine über die gesetzlich normierten Einschränkungen hinausgehenden Besonderheiten des SGB 2 entgegen.

Anmerkung: Der Verein Tacheles rät allen Betroffenen noch in diesem Jahr einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum von 2006 - 2010 im Sinne des § 44 SGB X zu stellen, wenn die Behörde rechtswidrig zu hohe Warmwasserkosten abgezogen hat .

Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung der für das SGB II zuständigen Senate des BSG, dass, sofern eine konkrete Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung technisch nicht möglich ist, zur Verhinderung einer Doppelleistung (nur) der in der Regelleistung enthaltene Betrag für die Zubereitung von Warmwasser von den Heizkosten abzuziehen ist(zuletzt BSG Urteil vom 15.12.2010, - - B 14 AS 61/09 R -).

Ein vollständiger Abzug der zu leistenden Vorauszahlungen für die Warmwasserversorgung von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nur dann vorgenommen werden, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Denn nur in diesem Fall ist es dem Grundsicherungsempfänger möglich, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -; Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R -).

Denn ab Wirksamkeit des Regelbedarfermittlungsgesetzes gilt folgendes: Verkürzung der Anwendung hinsichtlich zu Unrecht nicht gezahlter Leistungen des § 44 SGB X auf ein Jahr.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind im Eckregelsatz 1,8029 % enthalten und können deshalb nicht prozentual von den Heizkosten abgezogen werden. Daraus ergeben sich für die Jahre:

Januar 2005 bis 30. Juni 2007 (345 Euro für alleinstehende Erwachsene = 100%)
Regelleistung 100% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,22 Euro
Regelleistung 90% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 5,60 Euro
Regelleistung 80% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 4,98 Euro
Regelleistung 60% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 3,73 Euro

Für die den absoluten Anteil der Haushaltsenergie ergeben sich daraus folgende dynamisierte
Werte (bezogen auf 100% der Regelleistung, gerundet):

01.07.2007 - 30.06.2008 | 20,74 EUR x 347 EUR: 345 EUR = 20,86 EUR,
01.07.2008 - 30.06.2009 | 20,86 EUR x 351 EUR: 347 EUR = 21,10 EUR,
01.07.2009 - auf weiteres | 21,10 EUR x 359 EUR: 351 EUR = 21,58 EUR.

Unter Berücksichtigung des vom BSG zugrunde gelegten Anteils von 30% errechnen sich für diese Zeiträume folgende, von der Regelleistung abgedeckte Warmwasserbereitungskosten:

01.07.2007 - 30.06.2008  | 20,86 EUR x 30% = 6,26 EUR,
01.07.2008 - 30.06.2009  | 21,10 EUR x 30% = 6,33 EUR,
01.07.2009 - auf weiteres | 21,58 EUR x 30% = 6,47 EUR.

Hieraus ergeben sich für die weiteren Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft folgende Warmwasserbereitungspauschalen:

01.07.2007 - 30.06.2008 | (90%) 5,63 EUR (80%) 5,01 EUR (60%) 3,76 EUR
01.07.2008 - 30.06.2009 | (90%) 5,70 EUR (80%) 5,06 EUR (60%) 3,80 EUR
01.07.2009 - auf weiteres | (90%) 5,82 EUR (80%) 5,18 EUR (70%) 4,53 EUR (60%) 3,88 EUR

Der Musterüberprüfungsantrag ist hier zu finden:

www.harald-thome.de/media/files/-berpr-fungsantrag-Wwk.pdfQuelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de

 

Auch ALG-II-Empfänger können Abwrackprämie anrechnungsfrei in Anspruch nehmen

Unter dem Aktenzeichen S 16 AS 907/09 ER urteilte das Sozialgericht Magdeburg bereits am 19.04.2009, dass ALG-II-Empfänger ebenfalls Anspruch auf die Abwrackprämie haben und diese nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfe.

Diese Auffassung bestätigte nun auch das LSG Sachsen-Anhalt am 22.09.2009. Unter dem Aktenzeichen L 2 AS 315/09 B ER argumentierten die Richter, dass die Abwrackprämie nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden darf.

Es sei eine zweckbestimmte Einnahme, mit der die Bundesregierung den Absatz von Neuwagen fördern wollte. Würde die Prämie angerechnet werden, hätten die Leistungsbezieher nicht zum Kauf eines Neuwagens motiviert werden können. Auch stehe die Prämie nicht für den Unterhalt zur freien Verfügung, da sie wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung des Neuwagens einfließe. Das neue Auto sei nicht als Vermögen zu verwerten gewesen, da es den vermögensgeschützten Wert von 7.500 Euro nicht erreiche. (Urteil)

Bundesverfassungsgericht stärkt Recht auf kostenlose Beratung - Karlsruhe - Beschluss v. 11.05.2009:

Der Beschwerdeführerin wurde der Antrag auf Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht abgelehnt mit dem Hinweis, die kostenlose Beratung des Beschwerdegegeners (Jobcenter) nutzen zu können. Das Gericht entschied, dass dies die Rechte der Beschwerdeführerin  in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Es sei nicht zumutbar, dass die Betroffene die gleiche Behörde um Rat fragt, gegen die sie vorgehen will.
Die Versagung der Beratungshilfe aus Kostengründen ist vor dem Hintergrund des ALG-II-Bezuges nach Ansicht des Gerichtes keine sachgerechte Begründung.
Das bedeutet, dass Betroffene das Recht haben, bereits im Widerspruchsverfahren kostenlose anwaltschaftliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Antrag beim Amtsgericht sollte mit dem Verweis auf das aktuelle Urteil des BVerfG gestellt werden.(Az.: 1 BvR 1517/08) 
Der Beschluss ist hier nachzulesen.
 

GEZ-Gebühr rechtswidrig - Berlin - 28.03.2007:

Unter dem Aktenzeichen VG 27 A 25.07 und VG 27 A 126.06 hat das Berliner Verwaltungsgericht am 28. März 2007 entschieden, dass Bezieherinnen und Bezieher von Hartz IV keine GEZ-Gebühren bezahlen müssen, selbst wenn sie zuvor Arbeitslosengeld I bezogen haben und deshalb einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II erhalten.
Das Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts war überfällig. Weil der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II oftmals niedriger ist als die monatliche GEZ-Gebühr ist es nicht einzusehen, dass Hartz-IV-Betroffene mit Zuschlag schlechter dastehen als Betroffene ohne Zuschlag.
Die Fraktion DIE LINKE wird die Bundesregierung durch eine parlamentarische Initiative auffordern, sich gegenüber den Ländern dafür stark zu machen, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag dem Urteil angepasst wird.

 

Diese Liste wird in unregelmäßigen Abständen aktualisiert.

Urteile zu den Kosten der Unterkunft

Regelsatz & Strom pdf,  Stromkosten pdf, Heizkosten pdf, Nebenkosten, Kaution etc. PDF

Urteile zur Erreichbarkeit von Erwerbslosen

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Urteile zu verschiedenen Themen

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Anrechnung von Verpflegung bei stationären Aufenthalt PDF.

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Agentur für Arbeit - Hinweise zum ALG II ...

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Diese Gesetze gelten ab dem 01.01.2023

SGB II - Das neue Bürgergeld

SGB XII - Grundsicherung im Alter

Für die Bereitstellung und Erarbeitung ein herzliches Dankeschön an Harald Thomé und Tacheles e.V.

Formloser Wohngeldantrag

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Die SGB-II-Fibel

Die wichtigtsten Punkte des SGB II können auf der Seite des Jobcenters Brandenburg an der Havel nachgelesen werden.

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