- Auszüge -
Rechtskreis SGB III
Neuregelungen bei Sperrzeiten - § 144 Abs. 4 SGB III
Die Sperrzeitdauer bei Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wird neu geregelt und vereinfacht. Die Neuregelung knüpft nicht mehr an die Restdauer der Beschäftigung oder der Maßnahme an, sondern richtet sich allein nach der Anzahl der versicherungswidrigen Verhaltensweisen. Bei einer Maßnahmeablehnung ist die Restdauer der Maßnahme nicht ausschlaggebend für die weitere Entwicklung des Versicherungsfalles, weil oftmals gerade der unmittelbar bevorstehende Abschluss einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (z.B. wegen einer Prüfung) die Wiedereinstellungschancen entscheidend erhöht.
Bei einer Ablehnung einer von vornherein nur befristeten Beschäftigung besteht die grundsätzliche Möglichkeit der weitergehenden Beschäftigung durch eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, so dass die Restdauer der Beschäftigung auch insoweit nicht für die Dauer der Sperrzeit ausschlaggebend sein soll. Um den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren, richtet sich die Dauer der Sperrzeit zukünftig danach, ob es sich um das erste, zweite oder dritte versicherungswidrige Verhalten handelt.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungs-maßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Quelle: BA
Erweiterung der Einstiegsqualifizierung auf die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes - § 235b SGB III
Die Möglichkeit, betriebliche Einstiegsqualifizierungen durchzuführen, wird auf die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz des Bundes erweitert. Damit werden für Ausbildungsuchende mit erschwerten Vermittlungsperspektiven auch in diesem Bereich neue Einsatzmöglichkeiten geschaffen. Die entsprechenden Einstiegsqualifizierungen müssen noch entwickelt werden. Die Bundesregierung wird die Entwicklung solcher Einstiegsqualifizierungen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung unterstützen.
Bei solchen Einstiegsqualifizierungen, die auf der Grundlage des Altenpflegegesetzes des Bundes entwickelt werden, handelt es sich ebenfalls um einen Vertrag im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes, was nach Absatz 2 Nr. 1 zur Förderungsvoraussetzung bei der Einstiegsqualifizierung gehört, denn die Kenntnisse werden im Rahmen eines Praktikums vermittelt.
Die Einbeziehung der Altenpflegeausbildung hat als weitere Konsequenz in der Verwaltungspraxis, dass der Beruf in die Vermittlung einzubeziehen ist. Ausbildungsuchende sind daher von der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Bewerber zu registrieren und Arbeitgeber, die Ausbildungsplätze nach dem Altenpflegegesetz des Bundes anbieten, sind bei der Ausbildungsvermittlung zu unterstützen.
Bislang wurden solche Ausbildungsplätze den Jugendlichen nur “nachgewiesen” und in der Datenbank KURS, die schulische Berufsausbildungen auflistet, erfasst. Die aktive Einbeziehung in die Vermittlung und die Ausbildungsförderung soll zu einer Steigerung der Altenpflege als Erstausbildungsberuf beitragen.
Quelle: BA
Erstattungen von sonstigen Aufwendungen im Rahmen einer Berufsausbildung bzw. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - § 68 SGB III
Kosten für die Kinderbetreuung sollen nunmehr verbindlich (vormals Kann-Regelung) übernommen werden.
Die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung in Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden bislang den Jugendlichen pauschal und direkt erstattet. Diese Kosten werden künftig in die Maßnahmenkosten der Träger der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen integriert.
Prämie beim Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung - § 69 SGB III
Mit der Einführung einer Vermittlungsprämie sollen Anreize bei den Trägern von Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gesetzt werden, um Jugendliche möglichst frühzeitig in eine betriebliche Ausbildung zu vermitteln. Die Pauschale, die für jeden Teilnehmer nur einmal gezahlt wird, beträgt 2 000 Euro.
Neuregelung zu den Maßnahmekosten der Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen - § 69 SGB III
Die gesonderte Kostenerstattung für Weiterbildungskosten der Träger von Berufsbildenden Maßnahmen entfällt. Stattdessen werden die Träger aufgefordert, die Aufwendungen für die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter über ihre Maßnahmenkosten zu refinanzieren.
Die gesetzlichen Regelungen zur Übernahme der Maßnahmenkosten für unbesetzte Teilnehmerplätze entfallen, da lt. Gesetzentwurfbegründung die BA ohnehin verpflichtet ist, alle eingekauften Maßnahmenplätze auch zu vergüten.
Quelle: BA
Weitere Informationen unter www.sozialticker.de