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Informatives auf den Seiten der BA - Arbeitslosengeld II

Auf der Seite der Bundesagentur finden Sie die Neuregelungen 2009 erklärt. Zur Seite der BA

Arbeitsanweisungen zum ALG II

Arbeitsanweisungen zum ALG I

Neue Kosten der Unterkunft in Brandenburg an der Havel

- gültig ab 01.01.2009 -

Ab Januar 2009 gelten neue Richtwerte für die Kosten der Unterkunft in der Stadt Brandenburg:

Personen  

zul. m²

Grundmiete 

kalte BK

netto KaltM

Heizkosten

zul. WarmM 

1

50

200,00 €

65,00 €

265,00 €

65,00 €

330,00 €

2

65

260,00 €

84,50 €

344,50 €

84,50 €

429,00 €

3

80

320,00 €

104,00 €

424,00 €

104,00 €

528,00 €

4

90

360,00 €

117,00 €

477,00 €

117,00 €

594,00 €

5

100

400,00 €

130,00 €

530,00 €

130,00 €

660,00 €

6

110

440,00 €

143,00 €

583,00 €

143,00 €

726,00 €

7

120

480,00 €

156,00 €

636,00 €

156,00 €

792,00 €

8

130

520,00 €

169,00 €

689,00 €

169,00 €

858,00 €

Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft sind 10 m² zulässig.

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Diese Tabelle und die Tabelle "Warmwasser" zum downloaden

 

Kosten für Warmwasser

- gültig ab 01.07.2009 -

Mit dem Urteil des BSG ist ein Abzug für Warmwasser nur in Höhe des in der Regelleistung dafür vorgeseheh Betrages abzugsfähig. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind seit dem 01.01.2005 mit einem Anteil von 6,22 EUR in der Regelleistung (345 EUR) enthalten und daher maximal in dieser Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen.

Für die Vergangenheit sollten Betroffene einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und sich die zuwenig gezahlten Kosten der Unterkunft von den Jobcentern/Argen zurückfordern.

Ab dem 01.07.2009 gelten folgende Werte:

Regelleistung

max. Abzug für Warmwasser

359,00 € - Alleinstehende/-erziehende

6,79 €

323,00 € - je Partner in der BG

6,11 €

287,00 € - Kinder 14 bis u25 Jahre

5,43 €

251,00 € - Kinder   6 bis   13 Jahre

4,75 €

215,00 € - Kinder   0 bis    5 Jahre

4,08 €

Das Urteil ist hier zu lesen

 

Was sich ändert beim Arbeitslosengeld II

- Auszüge -

Die neue Arbeitslosengeld II – Verordnung gilt seit dem 01.01.2009. Darunter gibt es auch einige Verbesserungen:

Verpflegung im Krankenhaus wird nicht angerechnet

Den zahlreichen Urteilen zu diesem Thema wure mit der rückwirkenden Neuregelung zum 01.01.2008 Rechnung getragen. Die Praxis, Verpflegung die im Krankenhaus, in Schulen, Reha oder durch Verwandte bereitgestellt wurde, als Einkommen anzurechnen ist vom Tisch.

Alle Bescheide, mit denen im Jahr 2008 Verpflegung, die nicht innerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährt wurde, auf das ALG II angerechnet wurde, sind damit automatisch rechtswidrig und müssen korrigiert werden. Trotzdem sollten Betroffene zur Sicherheit mit Widerspruch, oder falls die Frist dafür abgelaufen ist, Überprüfungsantrag gegen derartige Bescheide vorgehen. Da diese Änderung bereits am 18.12.2008 rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist, kann dies sofort geschehen.

Taschengeld mit Freibetrag

Ab Januar wird das im Rahmen  eines Jugendfreiwilligendienstes gezahlte Taschengeld erst ab einem Betrag von 60 € leistungsmindernd berücksichtigt. Wird höheres Taschengeld gezahlt, sind zusätzlich zu den 60 € auch im Einzelfall notwendige nachgewiesene Kosten abzusetzen.

Erhöhungsbetrag des Kindergeldes wird erst bei Neu-/ Weiterbewilligungen ab 01.01.2009 berücksichtigt

Die Übergangsregelung benachteiligt Familien. Endet der Bewilligungszeitraum am 31.10.2008, so wird das erhöhte Kindergeld erst ab der Fortzahlung ab Mai 2009 berücksichtigt. Endet der Bewilligungszeitraum am 31.12.2008, wird das erhöhte Kindergeld sofort leistungsmindernd berücksichtigt.

Geldgeschenke sind anrechnungsfrei

Praxis war bisher, dass Geldgeschenke anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe angerechnet wurden. Neu ist nun, dass auch bei Kindern hilfebedürftiger Eltern Geschenke zu den o.g. Anlässen, insbesondere Geldgeschenke, in angemessenem Umfang (gem § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II, max. 3.100 €) anrechnungsfrei bleiben.

§ 39 SGB II - Sofortige Vollziehbarkeit

Der § 39 SGB II regelt, wann Widerspruch und Anfechtungsklage nicht gelten soll. Das "Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente" ist geändert und ausgeweitet worden. Nur die Nr. 2 ist geblieben. Die Nr. 1 wurde präzisiert: keine aufschiebende Wirkung bei Entscheiden über Leistungen und deren Aufhebung, Zurücknahme, Widerrufung und Herabsetzung und Leistungen der Eingliederung in Arbeit. Die Nr. 3 (Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen) und die Nr. 4 (Aufforderung zur persönlichen Meldung gemäß § 309 SGB III) sind neu.
Widerspruch und Klage gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide haben nach der Neuregelung aufschiebende Wirkung. Das heißt im Klartext, die zuviel gezahlte Leistung darf erst nach der Entscheidung des Widerpsruchs bzw. der Klage zurückgefordert werden. Bis zur Entscheidung müssen Leistungsempfänger keine Zahlungen an die zuständigen Forderungsstellen leisten!

Beseitigung der Hilfebedürftigkeit - § 10 SGB II

Eine Ergänzung des § 10 stellt klar, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte, aber nicht Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss.

Nach dem Grundsatz des Forderns sind erwerbsfähige Hilfebedürftige dazu verpflichtet, insbesondere durch Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit zu erreichen. Um dem Ziel einer vollständigen und nachhaltigen Beseitigung der Hilfebedürftigkeit gerecht zu werden, muss abgewogen werden, welche Tätigkeit hierzu geeignet ist.

Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der bereits eine abhängige Beschäftigung (z.B. Minijob) oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auf eine andere Tätigkeit verweisen, die mit höherer Wahrscheinlichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit führt. Deshalb wird mit der Ergänzung des § 10 klargestellt, dass die Aufnahme einer Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar ist, weil dadurch eine bereits ausgeübte, aber nicht Existenz sichernde Erwerbstätigkeit aufgegeben werden muss.

Das persönliche Interesse an der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit muss gegenüber den Interessen der Allgemeinheit, die die Leistungen an den Erwerbsfähigen und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus Steuermitteln erbringt, grundsätzlich zurückstehen. 

Bei der im Einzelfall notwendigen Abwägung soll jedoch berücksichtigt werden, dass eine bereits ausgeübte Beschäftigung die Vorstufe zu einer Bedarf deckenden Beschäftigung sein kann oder eine ausgeübte selbständige Tätigkeit nach einem nachvollziehbaren Geschäftsplan künftig einen ausreichenden Überschuss erbringen kann. Quelle: BA