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Die Adresse lautet:
Jobcenter
Stadt Brandenburg an der Havel
Kirchhofstr. 39-42
14776 Brandenburg an der Havel
Ab dem 1. Januar 2012 gelten folgende Regelsätze für Bezieher von ALG II (SGB II) und Grundsicherung (SGB XII):
Regelbedarfsstufe 1 = 374 Euro
für Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Personen, deren Partner minderjährig ist
Regelbedarfsstufe 2 = 337 Euro
für volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft
Regelbedarfsstufe 3 = 299 Euro
für 18 - 24 jährige BG–Mitglieder im Haushalt der Eltern
oder ohne Zustimmung des SGB II–Trägers Ausgezogene
gilt auch für über 25jährige Personen mit Beeinträchtigen im Haushalt der Eltern
(bis 31.12.2010 erhielten diese Personen die Regelbedarfsstufe 1!!)
Regelbedarfsstufe 4 = 287 Euro
für Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
Regelbedarfsstufe 5 = 251 Euro
Sozialgeld für Kinder von 6 bis 13 Jahre
Regelbedarfsstufe 6 = 219 Euro
Sozialgeld für Kinder unter 6 Jahre
Durch die Änderung der Regelbedarfe verschieben sich die Mehrbedarfe geringfügig.
Mehrbedarfe
Wer | Regelleistung | Prozent | Betrag |
|---|---|---|---|
Schwangere ab Beginn der 13. Woche | 374,00 € | 17 | 64,00 € |
337,00 € | 57,00 € | ||
299,00 € | 51,00 € | ||
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 J. | 36 | 135,00 € | |
MB für allein Erziehende mit minderjährigen Kindern / pro Kind 12 % / max. 60 % | 12 | 45,00 € | |
MB erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten | 35 | 131,00 € | |
MB kostenaufwendige Ernährung | 10 - 20 | 37 - 75,00 € | |
bei unabweisbarem, laufenden und nicht einmaligen Bedarf (»Härtefallregelung«) für ALG II + Sozialgeldbezieher | in tatsächlicher Höhe | ||
Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung | siehe oben | 2 - 8,00 € |
Die Kosten für folgende Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf übernommen und müssen vorher beantragt werden.
Das so genannte Schulbasispaket wird ohne Antrag erbracht. Die Gesamtsumme von 100 Euro wird jeweils zum 1. August (70 Euro) und zum 1. Februar (30 Euro) gezahlt.
Alle Leistungen gelten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Leistungen zur Teilhabe gelten nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Achten Sie bitte auf die Veröffentlichungen der Stadtverwaltung zu Ansprechpartnern und Öffnungszeiten in der Presse, auf den Internetseiten der Stadt Brandenburg und auf Informationsmaterial.
Übersicht der neuen Regelbedarfe und des Mehrbedarfs bei entsprechender Fallgestaltung ab 01. Januar 2011.
Wer | Regelleistung | Prozent | * + Ww |
|---|---|---|---|
Alleinstehende, Alleinerziehende | 364,00 € | 100 | 8,00 € (2,3%) |
Partner in der Bedarfsgemeinschaft | 328,00 € | 90 | 8,00 € (2,3%) |
Kinder 18 - 24 Jahre im Haushalt der Eltern | 291,00 € | 80 | 7,00 € (2,3%) |
Kinder 14 - 17 Jahre im Haushalt der Eltern | 287,00 € | - | 4,00 € (1,4%) |
Kinder 06 - 13 Jahre | 251,00 € | - | 3.00 € (1,2%) |
Kinder 0 - 5 Jahre | 215,00 € | - | 2,00 € (0,8%) |
*Mehrbedarf für Warmwasser. Ab 2011 gehört Warmwasser zu den Kosten der Unterkunft (KdU). Diese Pauschalen gibt es für Bedarfgemeinschaften, die über eine dezentrale Wassererwärmung versorgt werden.
Für alle anderen werden die Kosten für Warmwasser in angemessenem Rahmen zusätzlich zu den bisherigen Kosten der Unterkunft übernommen.
Es erfolgt also kein Abzug mehr für Warmwasser, sondern eine Aufstockung. Bitte kontrollieren Sie Ihre neuen Bescheide aufmerksam und legen Sie ggf. Widerspruch ein.
Übersicht der neuen Mehrbedarfe ab 01. Januar 2011.
Wer | Regelleistung | Prozent | Betrag |
|---|---|---|---|
Schwangere ab Beginn der 13. Woche | 364,00 € | 17 | 62,00 € |
328,00 € | 56,00 € | ||
291,00 € | 50,00 € | ||
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 J. | 36 | 131,00 € | |
MB für allein Erziehende mit minderjährigen Kindern / pro Kind 12 % / max. 60 % | 12 | 44,00 € | |
MB erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten | 35 | 127,00 € | |
MB kostenaufwendige Ernährung | 10 - 20 | 36 - 73,00 € | |
bei unabweisbarem, laufenden und nicht einmaligen Bedarf (»Härtefallregelung«) für ALG II + Sozialgeldbezieher | in tatsächlicher Höhe | ||
Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung | siehe oben | 2 - 8,00 € |
"Das Vermittlungsverfahren zur Hartz IV-Reform wird immer mehr zur Chronik eines angekündigten Verfassungsbruchs", sagt Diana Golze, Mitglied im Vorstand der Fraktion DIE LINKE, zu Forderungen aus der Union, dass es beim Regelsatz keine Veränderung geben soll. "Nachdem die Union heute deutlich gemacht hat, dass die mickrige Fünf-Euro-Erhöhung für sie nicht verhandelbar ist, müssen SPD und Grüne endlich die Karten auf den Tisch legen. Ansonsten wird das Spitzentreffen am Sonntag von vornherein eine Verabredung zum Verfassungsbruch."
Golze weiter:
"Die CDU sieht sich am längeren Hebel und schließt nun auch längere Verhandlungen nicht mehr aus. SPD und Grüne sind mit ihrer Maulhelden-Strategie gescheitert. Wer die eigene Kritik an der Regelsatzermittlung nicht ernst nimmt und sich um konkrete Aussagen drückt, wie hoch der Regelsatz für Erwachsene und Kinder ausfallen soll, spielt das perfide Spiel zu Lasten von knapp 7,8 Millionen Menschen mit. Die Ermittlung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wird absehbar keine größere Rolle mehr spielen. Die Bundesregierung wird dazu kein Angebot vorlegen. Das Bundesverfassungsgericht wird dann zu prüfen haben, ob das Existenzminimum durch die Reform gewahrt wird oder nicht.
Aus Sicht der LINKEN kann kein Zugeständnis der Regierung an anderer Stelle eine Zustimmung rechtfertigen. Substanzielle Angebote der Union sind aber ohnehin nicht zu erwarten. Auch künftig wird es massenweise Dumpinglöhne geben, die einen ergänzenden Hartz IV-Bezug notwendig machen. Ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn ist vom Tisch. Das Bildungspaket verschleiert, dass die Regelleistungen für Kinder von Hartz IV-Beziehenden beschämend niedrig sind und keine Teilhabe – nicht einmal eine gesunde Ernährung – ermöglichen, geschweige denn absichern. Auch die zu erwartenden Ergebnisse bei der Leiharbeit werden für einen großen Teil der Leiharbeiter keinen gleichen Lohn für gleiche Arbeit bringen. SPD und Grüne sind in der Hartz IV-Logik von Entwürdigung und Repression gefangen. Den Ausweg wird wohl am Ende wieder das Bundesverfassungsgericht weisen müssen."
Als Dauerbrenner erweist sich neben anderen Fragen immer wieder der Abzug für Warmwasser (Ww) von den Kosten der Unterkunft.
Um es hier nochmal deutlich zu sagen: Abgezogen werden darf nur der Betrag, der in der Regelleistung dafür vorgesehen ist. Sind die Beträge in Ihren Bescheiden höher ist zu vermuten, dass die Berechnung falsch und damit der Bescheid rechtswidrig ist.
Die folgende Tabelle zeigt die zulässigen Beträge ab Juli 2007.
Zeitraum | Regelleistung | Prozent | Anteil Ww |
|---|---|---|---|
01.07.2007 - 30.06.2008 | 347,00 € | 100 | 6,26 € |
312,00 € | 90 | 5,63 € | |
278,00 € | 80 | 5,01 € | |
208,00 € | 60 | 3,76 € | |
01.07.2008 - 30.06.2009 | 351,00 € | 100 | 6,33 € |
316,00 € | 90 | 5,70 € | |
281,00 € | 80 | 5,06 € | |
211,00 € | 60 | 3,80 € | |
seit 01.07.2009 | 359,00 € | 100 | 6,47 € |
323,00 € | 90 | 5,82 € | |
287,00 € | 80 | 5,18 € | |
251,00 € | 70 | 4,53 € | |
215,00 € | 60 | 3,88 € |
Unter dem Aktenzeichen S 16 AS 907/09 ER urteilte das Sozialgericht Magdeburg bereits am 19.04.2009, dass ALG-II-Empfänger ebenfalls Anspruch auf die Abwrackprämie haben und diese nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfe.
Diese Auffassung bestätigte nun auch das LSG Sachsen-Anhalt am 22.09.2009. Unter dem Aktenzeichen L 2 AS 315/09 B ER argumentierten die Richter, dass die Abwrackprämie nicht als Einkommen auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet werden darf.
Es sei eine zweckbestimmte Einnahme, mit der die Bundesregierung den Absatz von Neuwagen fördern wollte. Würde die Prämie angerechnet werden, hätten die Leistungsbezieher nicht zum Kauf eines Neuwagens motiviert werden können. Auch stehe die Prämie nicht für den Unterhalt zur freien Verfügung, da sie wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung des Neuwagens einfließe. Das neue Auto sei nicht als Vermögen zu verwerten gewesen, da es den vermögensgeschützten Wert von 7.500 Euro nicht erreiche. (Urteil)
Nun ist es raus, die Rentner bekommen eine "satte" Erhöhung, in den alten Bundesländern + 2,41% und in den neuen Bundesländern + 3,38%.
Damit gehen LeistungsempfängerInnen nach dem SGB II (Hartz IV) und EmpfängerInnen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ebenfalls nicht leer aus.
Ab dem 01.07.2009 beträgt die Regelleistung für einen Alleinstehenden 359,00 Euro. Zusammen mit den angemessenen Kosten der Unterkunft in der Stadt Brandenburg an der Havel macht das einen Anspruch auf 689,00 Euro Arbeitslosengeld II (ohne Mehrbedarfe, Zuschläge, etc.)
Eine Aufstellung der einzelnen Regelsätze und der Mehrbedarfe finden Sie hier ....
Hartz IV schafft Arbeit – aber nur an den Sozialgerichten
Seit Inkrafttreten des so genannten Hartz-IV-Reformgesetzes im Jahr 2005, ist die Zahl der Klagen zu Hartz-IV-Regelungen in Brandenburg ständig gestiegen. Trotz Aufstockung der Richterstellen an den vier Brandenburger Sozialgerichten und am Landessozialgericht führt die Klageflut zu einer Verfahrensdauer bis über einem Jahr.
DIE LINKE hat das so genannte Hartz-IV-Gesetz von Beginn an als sozial ungerecht und handwerklich unzulänglich kritisiert. Diese Bedenken werden durch die ständige Zunahme von Klagen bestätigt.
Neben Gesetzeslücken bringen eine Vielzahl von Regelungen des Hartz-IV-Gesetzes, die Betroffenen in Existenz bedrohenden Situationen. Verschärft wird die Lage noch durch die oftmals restriktive Auslegung der Hartz-IV-Regelungen durch die ARGEN und Grundsicherungsämter. Für viele Hartz-IV-Betroffene ist daher die Klage vor Sozialgerichten die einzige Alternative, ihre Rechte zu wahren.
DIE LINKE hält an ihrer Forderung fest: Hartz IV muss weg! Zur Überwindung des so genannten Hartz-IV-Gesetzes liegen die Vorschläge der LINKEN auf dem Tisch. Dazu gehören die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns, die Schaffung eines Öffentlich geförderten Beschäftigungssektors und eine armutsfeste Grundsicherung.
Christian Görke, arbeitsmaktpolitischer Sprecher der Landtagsfraktion
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßÂgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig.
Der Senat gründet die Annahme von VerÂfassungswidrigkeit auf einen Verstoß gegen
* a) Art 3 Abs 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art 1, 6 Abs 2, 20 Abs 1 Grundgesetz, weil die RegelÂleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 vH gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notÂwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde,
* b) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abÂschließend und bedarfsdeckend sein soll, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können und
* c) Art 3 Abs 1 Grundgesetz, weil § 28 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II die Höhe der RegelÂleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 vH festsetzt, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.
Nach Auffassung des Senats wäre der Gesetzgeber gehalten gewesen, in dem grundrechtssensiblen Bereich der Sicherung des Existenzminimums von Kindern den Regelsatz auf der Basis einer detaillierten normativen Wertung des Kinder- und Jugendlichenbedarfs festzusetzen. Nur eine solche Festsetzung ermöglicht den Gerichten, eine begründete Entscheidung darüber zu treffen, inwieweit der Betrag von 207 Euro noch im GestaltungsspielÂraum des Gesetzgebers lag. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden GeÂstaltungsspielraum nicht überschritten hat, als er die Regelleistung zur Sicherung des LebensunterÂhalts für alleinstehende Erwachsene (nach § 20 Abs 2 SGB II) mit 345 Euro festgesetzt hat. Die AnÂnahme von Verfassungswidrigkeit der Vorschrift über die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres lässt nicht den Schluss zu, dass der Betrag von 207 Euro in jedem Fall als nicht ausreichend anzusehen ist, um den Lebensunterhalt von Kindern unter 14 Jahren zu sichern.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat durch Beschluss vom 27. Januar 2009 in beiden Fällen gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz das Verfahren ausgesetzt und dem BundesÂverfassungsÂgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II verfassungsgemäß ist.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 20 Abs 2 SGB II
(1) …
(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 Euro, in den neuen Bundesländern 331 Euro.
(3) …
(4) …
§ 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II
(1) Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Das Sozialgeld umfasst die sich aus § 19 Satz 1 ergebenden Leistungen. Hierbei gelten ergänzend folgende Maßgaben:
1. Die Regelleistung beträgt bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom Hundert und im 15. Lebensjahr 80 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung;
…
* 1) Az.: B 14/11b AS 9/07 R
* 2) Az.: B 14 AS 5/08 R
Quelle: Bundessozialgericht
Jobcenter rechnen trotzdem an
Zum 01.01.2008 ist eine geänderte ALG-II-Verordnung in Kraft getreten.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt, dass die Verpflegung, die man in Krankenhäusern, Rehaeinrichtungen o.ä. bekommt, oberhalb der Grenze, die für die Zuzahlungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenkasse maßgebend ist, als Einkommen beim ALG-II anzurechnen ist.
Viele Sozialgerichte haben sich in ihren Urteilen bereits gegen die Anrechnung ausgesprochen. In der Begründung wird vor allem damit argumentiert,
dass die Verordnungsermächtigung nicht die Umdeutung des Einkommensbegriffs beinhaltet, so dass der Sachverhalt auch nach Inkrafttreten der neuen Verordnung in dem Sinne unverändert ist, dass die erhaltene Verpflegung weiterhin nicht als Einkommen zu werten ist!
(LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.02.2008 L 9 AS 839/07 ER, SG Berlin vom 29.11.07 - S 116 AS 21638/07 und vom 24.01.08 - S 116 AS 17528/07; LSG NRW vom 3.12.07 - L 20 AS 2/07).
Anmerkung: Sinnvoll ist in jedem Fall Widerspruch und Klage einzureichen. Lassen Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten!
11.12.2007: Die neue Verordnung soll zum 01.01.2008 in Kraft treten. Neben kaum messbaren "Verschönerungen" nehmen Kürzungen unter bestimmten Voraussetzungen den meisten Platz ein. Betroffene werden weiter mit Anlauf in die Armut gestürzt. Menschenverachtend und die Wirklichkeit ignorierend sind neue Instrumente gefunden, um auf Kosten der jetzt schon Benachteiligten den Staatshaushalt zu entlasen. Der Gesetzgeber argumentiert, die neuen Regelungen dienen der "Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung von ungerechtfertigtem Leistungsbezug".
Welch ein Hohn!
Festgeschrieben werden soll u.a. nun die generelle Anrechnung der Vollverpflegung bei Krankenhausaufenthalt; entgegen der mittlerweile gängigen Rechtsprechung!
Festgeschrieben werden soll u.a. auch, dass Selbständige (die ja genug verdienen und wahrscheinlich nicht alle Einnahmen angeben) nicht mehr ihre Betriebsausgaben in voller Höhe anrechnungsmindernd geltend machen können.
Die große Koalition hat sich darauf geeinigt, das weiterhin Vermittlungsgutscheine bis 2010 als Instrument für die Integration von Erwerbslosen eingesetzt werden.
Mit dem Gutschein sichern die staatlichen Arbeitsagenturen einem privaten Vermittler eine Vergütung zu, wenn dieser einem Erwerbslosen einen Job verschafft.
Künftig kann ein Vermittler statt 2.000 Euro auch 2.500 Euro Prämie bekommen, wenn er einem Langzeitarbeitslosen oder einem Menschen mit Behinderung einen Arbeitsplatz verschafft.
Hartz-IV-Empfänger haben allerdings keinen Rechtsanspruch, sie sind weiterhin auf das Ermessen des Sachbearbeiters angewiesen. (Quelle: sozialticker.de)
Nächste Schweinerei in Arbeit
Nun liegt er vor, der Bericht der Arbeitsgruppe Arbeitsmarkt (09.05.2007). Und wie nicht anders zu erwarten geht es im Wesentlichen um eine drastische Absenkung der Erwerbstätigenfreibeträge im SGB II. Die Arbeitsgruppe vertritt die Auffassung, dass mit den jetzigen Regelungen falsche Anreize „zum Verbleib“ im SGB II geschaffen werden.
Diskutiert wird unter anderem die Absenkung des Grundfreibetrages von 100 EUR auf 40 EUR; bei Minijobs soll überhaupt kein Erwerbstätigenfreibetrag mehr gezahlt werden und bei Midi-Jobs oder bei einer Wochenstundenzahl ab 30 Stunden sollen 50 % des Erwerbseinkommens anrechnungsfrei bleiben.
Damit soll für einen großen Teil der SGB II Leistungsberechtigten der Arbeitsanreiz erhöht werden. (Als ob eine Auswahl an Arbeitsplätzen bestünde?! Und als ob wir freiwillig zu Hause wären! Und als ob es schön wäre alle 3 Monate von neuen Regelungen drangsaliert zu werden! Ich empfehle allen beim Lesen eine ...tüte bereit zu halten. )
Es wäre jetzt von Experten, Verbänden, Gewerkschaften und den Betroffenen selbst angesagt die Ziele des Arbeitspapiers massiv in die Kritik zu nehmen bzw. zunächst darauf hinzuweisen. Dieses Arbeitspapier ist der Rahmen in der neuen und bald kommenden SGB II– Änderungen erfolgen werden und es ist die juristische Umsetzung des Niedriglohnsektors. Niedriglohn für 1/3 der Gesellschaft und für die „Abgehängten“.
Das Papier findet ihr hier: Bericht der "Arbeitsgruppe Arbeitsmarkt"
[Harald Thomé]
Am Samstag den 19. Mai 2007 fand in Eberswalde das 11. Treffen der Sozialen Bewegung Land Brandenburg (SBB) statt.
An diese Versammlung nahmen folgende Städte teil, Angermünde, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Finsterwalde, Jüterbog, Luckenwalde, Neuruppin, Potsdam, Storkow, Trebbin. Berlin war als Gaststadt vertreten.
Zu den wichtigsten Themen gehörten die Neuwahl der Ko – Gruppe, Begrüßung der G8 Protestzüge und die Vorbereitung für die 2. Brandenburg- Demo in Brandenburg an der Havel.
In die Soziale Bewegung Land Brandenburg (SBB) wurden folgende Kandidaten in die Ko- Gruppe gewählt. Birgit Kühr, Frank Eschholz und Jürgen Weber.
Alle drei Kandidaten nahmen die Wahl an.
Die Protestmärsche der G8-Gegner machen auch im Land Brandenburg Station. Am 27. 05. 07 machen sie in Finsterwalde halt, am 28.05.07 in Jüterbog und am 29.05.07 in Zossen.
Der Bundesminister Schäuble verbreitet unter der Bevölkerung Angst und Schrecken. Die Sicherheitsmaßnahmen werden immer weiter verschärft und die Demonstranten als Terroristische Vereinigung dargestellt. Trotzdem freuen wir Brandenburger uns auf die G8 - Gegner und werden Sie freudig erwarteten. In denn verschiedenen Städten finden zu diesem Anlass auch Veranstaltungen statt.
Am 30.06.2007 um 14:00 Uhr findet in der Stadt Brandenburg an der Havel eine Brandenburgdemo statt. Treffpunkt ist der Hauptbahnhof wo auch Parkplätze zur Verfügung stehen. Nach einem Protestmarsch durch die Innenstadt findet ca. 15 Uhr am Neustädtischen Markt eine Kundgebung statt.
Viele Städte der Sozialen Bewegung Land Brandenburg (SBB) werden die Teilnehmer begrüßen. Dazwischen werden Kulturprogramme die Veranstaltung bereichern.
Wir möchten alle Brandenburger auffordern sich bei den Protesten zu beteiligen. Hier geht es nicht mehr nur um HARTZ IV Empfänger, sondern um die Existenz jedes einzelnen, bei steigenden Preisen und fallenden Löhnen.
„Dieses Land braucht Widerstand“, in diesem Sinne werden wir auch weiterhin unser Netzwerk ausbauen und die Zusammenarbeit festigen.